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Maximalbetrag der Säule 3a und rückwirkende Zahlungen für das Jahr 2025

Aktualisiert am 19.12.2024

Gemäss den aktuellen Bestimmungen für das Jahr 2025 beträgt der Maximalbetrag für Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, mit einem Pensionskassenanschluss in der 2. Säule CHF 7'258 (für Selbstständige maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 36’288). Es ist wichtig zu beachten, dass diese Beträge sich in den kommenden Jahren ändern können, da sie von den gesetzlichen Bestimmungen abhängen. Die Maximalbeträge für 2026 werden circa im Oktober 2025 bekannt gegeben.

Die Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerlich abzugsfähig und ermöglichen es den Versicherten, ihr steuerbares Einkommen zu reduzieren, was zu einer geringeren Steuerbelastung führt.

Nachzahlungen für die Säule 3a

Es gibt eine wichtige Änderung für die Säule 3a: In der Zukunft ist es Ihnen gestattet, rückwirkende Zahlungen für "verpasste" Jahre der Säule 3a zu machen. Folgende Bedingungen gelten dafür:

  • Erst ab 2025: Sie können nur versäumte Beiträge ab dem Jahr 2025 nachholen. Lücken vor 2025 können nicht mehr geschlossen werden. Die erste nachträgliche Zahlung, die Sie leisten können, ist somit im Jahr 2026 für das Beitragsjahr 2025.
  • Zehnjahresfrist: Sie haben bis zu zehn Jahre Zeit, um einen versäumten Beitrag nachzuholen. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag für 2027 verpassen, können Sie ihn noch bis 2037 nachzahlen.
  • Steuervorteile gelten im Zahlungsjahr: Wenn Sie eine nachträgliche Zahlung leisten, erhalten Sie den Steuerabzug in dem Jahr, in dem Sie zahlen – es gibt keine Steuerrückerstattung von vergangenen Jahren. Beispiel: Wenn Sie drei Jahre versäumter Zahlungen auf einmal nachholen, reduzieren Sie Ihr steuerbares Einkommen in diesem einzigen Jahr um weitere CHF 21’774.
  • AHV: Sie müssen sowohl in dem Jahr, das Sie nachträglich abdecken möchten, als auch in dem Jahr, in dem Sie tatsächlich zahlen, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen. Dies ist besonders wichtig für Expats: Einkommen, das Sie vor Ihrem Zuzug in die Schweiz erzielt haben, unterlag nicht der AHV-Pflicht, weshalb Sie für diesen Zeitraum keine Lücken schliessen können.
  • Zuerst für das aktuelle Jahr zahlen: Bevor Sie nachträgliche Zahlungen leisten, müssen Sie zuerst den vollen Beitrag für das laufende Jahr entrichten.
  • Vor der Eröffnung Ihrer Säule 3a: Sie können auch versäumte Beiträge aus Jahren nachholen, in denen Sie noch kein Säule 3a-Konto eröffnet hatten. Beispiel: Wenn Sie Ihr erstes Säule 3a-Konto im Jahr 2030 eröffnen und voll einzahlen, können Sie anschliessend auch die Jahre 2025–2029 nachträglich abdecken.
  • Keine Nachzahlungen nach Beginn der Auszahlungen: Sobald Sie mit der Auszahlung Ihrer Säule 3a-Gelder beginnen, sind keine nachträglichen Einzahlungen mehr möglich.

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Evgeniy Timoshenko
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Evgeniy Timoshenko

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